AGB

Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen der Crosscan GmbH

(Stand 01.06.2021) 

Wir, die Crosscan GmbH, Ruhrstraße 48, D-58452 Witten ("wir", "uns" oder "Crosscan"), bieten den Verkauf von Hardwareprodukten mit integrierter Software in Form von beispielsweise Sensoren und Warensicherung (EAS-Antennen, Hardtags, Klebeetiketten, Labels und Leinensicherung; im Folgenden gemeinsam als „Hardware“ bezeichnet), die Bereitstellung von Standardsoftware (insbesondere Apps), die Installation, Wartung und Instandhaltung von sowie die Einweisung in die Nutzung der Hardware (gemeinsam „Support“) und die Entwicklung von Individualsoftware (insbesondere Schnittstellen) sowie den zeitlich begrenzten Zugriff auf die Crosscan Retail Analytics Webanwendung („Webanwendung“) über das Internet an.

Teil I Allgemeine Bedingungen, Abschnitt 1

Teil II Bereitstellung der Hardware und Standardsoftware

Teil III Support der Hardware und Entwicklung von Individualsoftware

Teil IV Bereitstellung der Webanwendung

Teil V Allgemeiner Teil – Abschnitt 2

Teil I Allgemeine Bedingungen – Abschnitt 1

1. Geltungsbereich

1.1 Dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Crosscan GmbH („AGB“) bilden zusammen mit dem Angebot und allen Dokumenten, auf die sie Bezug nehmen, die gesamte Vereinbarung („Vereinbarung“) zwischen den Parteien über

1.1.1 Die Bereitstellung der Hardware und Standardsoftware;

1.1.2 Den Support und die Entwicklung von Individualsoftware; und

1.1.3 Den zeitlich begrenzten Zugriff auf die Webanwendung.

1.2 Mit Ausnahme eines etwaig zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags, ersetzt diese Vereinbarung alle früheren Entwürfe, Vereinbarungen, Zusicherungen und Gewährleistungen jeglicher Art, gleich ob schriftlich oder mündlich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung in diesen AGB und einer Bestimmung eines mit dem Kunden bestehenden Rahmenvertrages geht die jeweilige Bestimmung des Rahmenvertrages vor.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, auch solche, die z. B. in einem Auftrag oder einer Lieferbestätigung des Kunden enthalten sind, gelten nicht, es sei denn, die Parteien treffen schriftlich eine anderweitige Vereinbarung oder wir stimmen diesen ausdrücklich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden tätig werden.

2. Anwendbarkeit

2.1 Die Regelungen des Teils I und des Teils V finden auf alle Leistungen Anwendung, die Crosscan gemäß dieser Vereinbarung erbringt.

2.2 Die Regelungen des Teils II gelten für die Bereitstellung der Hardware und Standardsoftware durch Crosscan.

2.3 Die Regelungen des Teils III gelten für den Support sowie die Entwicklung von Individualsoftware durch Crosscan.

2.4 Die Regelungen des Teils IV gelten für die Bereitstellung der Webanwendung.

3. Leistungsumfang

Art, Inhalt und Umfang der von Crosscan zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, dem darin ausgewählten und in Bezug genommenen Leistungspaket für die Webanwendung sowie der dem jeweiligen Angebot zugrunde liegenden Leistungs- und/oder Produktbeschreibung von Crosscan.

4. Vertragsschluss; Angebot und Annahme

Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot. Bestellungen des Kunden können von uns innerhalb von vier (4) Wochen nach Eingang durch schriftliche Bestätigung (z.B. durch Auftragsbestätigung), Freischaltung der Webanwendung für den Kunden oder Auslieferung und ggf. Installation der bestellten Hardware und ggf. Software angenommen werden. Ein Schweigen unsererseits auf das verbindliche Angebot des Kunden gilt als Ablehnung des Angebotes.

Teil II Bereitstellung der Hardware und Standardsoftware

5.    Anwendbarkeit
Die Regelungen dieses Teils II gelten für die Bereitstellung der Hard- und Standardsoftware durch Crosscan.

6.    Lieferung der Hard- und Standardsoftware; Erfüllungsort; Gefahrübergang und Versand
6.1    Crosscan liefert die im Angebot beschriebene Hard- und Standardsoftware, mit der eine Zählgenauigkeit von bis zu 98% erreicht werden kann 
6.2    Die Lieferung erfolgt durch Bereitstellung der Hard- und Standardsoftware bei Crosscan. 
6.3    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Bereitstellung auf den Kunden über.
6.4    Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Hardware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Crosscan ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Verpackung, Versandweg, Transportperson) selbst zu bestimmen.

7.    Eigentumsvorbehalt 
7.1    Crosscan behält sich das Eigentum an der Hardware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. 
7.2    Bei Pfändungen, einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Eigentumsrecht Crosscans hat der Kunde Crosscan unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 

8.    Untersuchungs- und Rügepflicht 
8.1    Der Kunde wird die Hard- und Standardsoftware einschließlich etwaiger Dokumentation innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit und grundlegende Funktionsfähigkeit. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar gewesen wären, müssen Crosscan vom Kunden binnen weiterer fünf (5) Werktage schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden („Mängelrüge“). Die Mängelrüge muss eine möglichst genaue Beschreibung der Mängel enthalten.
8.2    Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Hard- und Standardsoftware bzw. die Dokumentation im Hinblick auf den betreffenden Mangel als genehmigt.

9.    Preise, Zahlungsbedingungen, Preisanpassungen 
9.1    Der Kunde hat für die Hardware die im Angebot vereinbarte Vergütung zu zahlen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gegebenenfalls zu zahlender Umsatzsteuer, Zölle und sonstiger Abgaben, soweit nichts anderes vereinbart ist.
9.2    Versendet Crosscan die Hardware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Bestimmungsort, hat der Kunde zusätzlich zur Vergütung gemäß vorstehender Ziffer 9.1 die Kosten für Verpackung und Versand zu tragen.

10.    Nutzungsrechte
10.1    Rechte an integrierter Software: 
Wenn dem Kunden integrierte Software als Teil der Hardware bereitgestellt wird, ist der Kunde berechtigt, die Software als Teil der Hardware bestimmungsgemäß zu benutzen. Dies umfasst das Recht, die Software als Teil der Hardware an Dritte zu verbreiten.
10.2    Rechte an Standardsoftware
Wenn dem Kunden Standardsoftware bereitgestellt wird (z.B. Apps) räumt Crosscran dem Kunden das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, unterlizenzierbare und übertragbare und unwiderrufliche Recht ein, die Standardsoftware zu laden, anzuzeigen, und ablaufen zu lassen. 
10.3    Komponenten von Drittanbietern 
Falls und soweit die integrierte oder Standardsoftware Komponenten von Drittanbietern enthält, werden dem Kunden folgende Nutzungsrechte eingeräumt:
10.3.1    Unterlizenz: Ziffern 10.1 und 10.2 gelten entsprechend für Komponenten von Drittanbietern, für die Crosscan dem Kunden Nutzungsrechte im Wege einer Unterlizenz einräumt. Auf Komponenten von Drittanbietern eventuell anwendbare besondere Lizenzbedingungen sind dieser Vereinbarung in Anhang 2 beigefügt und gelten zusätzlich zu dieser Vereinbarung. Sie haben Vorrang vor dieser Vereinbarung, soweit sie mit ihr unvereinbar sind. 
10.3.2    Open-Source-Komponenten: Nutzungsrechte an Open-Source-Komponenten werden dem Kunden nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Open-Source-Lizenzen, die in Anhang 3 zu dieser Vereinbarung enthalten sind, direkt von den jeweiligen Rechteinhabern eingeräumt. 

11.    Sach- und Rechtsmängel (Software und Hardware)
Crosscan Haftung für Sach- und Rechtsmängel (nachfolgend “Mängel”) der Hard- oder Standardsoftware ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
11.1    Ausschluss der Mängelrechte
11.1.1    Mängelrechte sind bei geringfügigen oder unwesentlichen Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Nutzung ausgeschlossen. Produktbeschreibungen gelten nicht als zugesichert, es sei denn, dass dies gesondert schriftlich vereinbart wurde. 
11.1.2    Eine im Einzelfall mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarte Lieferung gebrauchter Hardware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten durch Crosscan sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
11.1.3    Sollte ein Mangel nicht durch die von Crosscan verkaufte Hard- oder Standardsoftware, sondern durch Softwareprodukte Dritter bzw. des Kunden oder durch die verwendete Hardware Dritter verursacht worden sein, so sind diesbezügliche Mängelansprüche des Kunden gegenüber Crosscan ausgeschlossen. Gleiches gilt, sofern der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter Änderungen oder Bearbeitungen an der Hard- oder Standardsoftware ohne Zustimmung von Crosscan vorgenommen oder die Hardware nicht fachgerecht installiert hat oder diese nicht fachgerecht bedient wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen oder Bearbeitungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
11.2    Mängelrüge
Mängel müssen schriftlich mit einer nachvollziehbaren Erklärung der Symptome angezeigt werden. 
11.3    Nacherfüllung
11.3.1    Zeigt der Kunde einen Mangel an, ist Crosscan zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb jeweils angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Crosscan wird dabei nach eigener Wahl den Mangel entweder beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Ersatzlieferung). Crosscans Recht, eine Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.3.2    Sofern dies für den Kunden zumutbar ist, ist Crosscan außerdem berechtigt, den Mangel auch durch Zurverfügungstellung einer Umgehungs- oder Behelfslösung zu beseitigen. 
11.3.3    Der Kunde erkennt an, dass Crosscan erfolgreich nacherfüllt hat, wenn Crosscan entweder
(i)     binnen zwei (2) Wochen nach Anzeige eines Mangels durch den Kunden eine neue Version der integrierten oder Standardsoftware herausbringt und dem Kunden zur Verfügung stellt, in der der betreffende Mangel behoben ist; oder, falls Crosscan keine solche neue Version herausbringt,
(ii)     wenn Crosscan den betreffenden Mangel binnen drei (3) Wochen nach Anzeige des Mangels durch den Kunden wie oben bestimmt beseitigt oder dem Kunden Ersatz liefert oder eine Umgehungs- oder Behelfslösung zur Verfügung stellt.
11.3.4    Stellt sich heraus, dass ein Mangel nicht von Crosscan zu vertreten ist, so trägt der Kunde die Kosten und Aufwendungen für die Nachbesserung, Reparatur und/oder Ersatzlieferung. 
11.4    Nach einer angemessenen Anzahl erfolgloser Nachbesserungsversuche und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Kunde von der Vereinbarung zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz verlangen.
11.5    Der Kunde hat Crosscan im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere hat der Kunde Crosscan Zugang zu der Hardware zu verschaffen, auf Wunsch von Crosscan die Hardware zu übersenden sowie Korrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen der integrierten oder Standardsoftware, die Crosscan bereitgestellt hat, einzuspielen oder durch Crosscan einspielen zu lassen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Hardware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
11.6    Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem in Ziffer 6 geregelten Gefahrübergang. Treten innerhalb der Verjährungsfrist Mängel auf, verlängert sich die Verjährung um den Zeitraum, währenddessen eine Beseitigung erfolgt. Mehrere solche aufeinander folgende Zeiträume gelten als ein Zeitraum im Sinne des Satzes 2 dieser Ziffer 11.6.  
11.7    Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt. 

Teil III Support der Hardware und Entwicklung von Individualsoftware

12.    Anwendbarkeit
Die Regelungen dieses Teils III gelten für den Support und die Entwicklung von Individualsoftware durch Crosscan.

13.    Pflichten von Crosscan 
Crosscan erbringt die im Angebot bezeichneten Leistungen zum Support der Hardware (siehe hierzu Ziffer 14) und/oder zur Entwicklung von Individualsoftware (siehe hierzu Ziffer 16).

14.    Support
14.1    Crosscan erbringt Supportleistungen für die Hardware, wenn die Parteien im Angebot oder anderweitig eine entsprechende Supportleistungen vereinbart haben.
14.2    Die Installation der Hardware gilt als abgeschlossen, 
14.2.1    wenn der Kunde die Webanwendung nutzt und der Kunde sich erfolgreich in die Webanwendung einwählt, oder 
14.2.2    wenn der Kunde die Webanwendung nicht nutzt und die Daten über die vom Kunden bereitgestellte Datenverbindung übertragen werden, oder
14.2.3    wenn der Kunde weder die Webanwendung nutzt, noch eine entsprechende Datenverbindung zur Verfügung stellt und Hardware physisch angebracht ist.
14.3    Wenn und soweit eine Abnahme der Installation der Hardware stattzufinden hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn
14.3.1    die Lieferung der Hardware und die Installation abgeschlossen sind; oder
14.3.2    der Kunde die Abnahme innerhalb von 30 Tagen aus einem anderen Grund als wegen eines gegenüber Crosscan angezeigten Mangels, der die Nutzung der Hardware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

15.    Mitwirkungspflichten des Kunden bei den Supportleistungen
15.1    Die erfolgreiche Planung und Erbringung der Supportleistungen bedingt in besonderem Maße die Mitwirkung des Kunden und die vollständige und kurzfristige Bereitstellung aller erforderlichen und von Crosscan geforderten Informationen durch den Kunden.
15.2    Der Kunde benennt Crosscan die Branche, in der er tätig ist, sowie die volle Adresse sämtlicher Standorte, an denen Messungen stattfinden, die über die Webanwendung ausgewertet werden.
15.3    Der Kunde ist zudem verpflichtet, 
15.3.1    Crosscan in angemessenem Umfang bei der Erbringung der Supportleistungen zu unterstützen. Der Kunde wird insbesondere alle für die Leistungserbringung durch Crosscan erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere zum vereinbarten Installationstermin die von Crosscan mitgeteilten Voraussetzungen für die Installation („Installationsbedingungen“) schaffen;
15.3.2    Crosscan die für die Leistungserbringung benötigten Informationen vollständig und richtig mitzuteilen; und
15.3.3    auch unaufgefordert rechtzeitig von allen Umständen und Vorgängen Kenntnis zu geben, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen von Bedeutung sind.
Liegen die Installationsbedingungen zum Installationstermin aus Gründen nicht vor, die der Kunde zu vertreten hat, hat der Kunde Crosscan die Crosscan daraus entstehenden Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
15.4    Der Kunde ist verpflichtet, die von Crosscan für die Bearbeitung und/oder Behebung gemeldeter Störungen bereitgestellten Checklisten bzw. die von Crosscan in diesem Fall erteilten Hinweise zu beachten und zu verwenden.
15.5    Der Kunde ist verpflichtet, in zumutbaren Umfang geeignete Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte auf die Webanwendung, die Software, etwaige Sicherungskopien, Dokumentationen und Begleitmaterialien zugreifen können. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mitarbeiter durch geeignete vertragliche oder sonstige Regelungen oder Maßnahmen zu verpflichten, unbefugte Zugriffe zu verhindern.

16.    Entwicklung von Individualsoftware
Crosscan entwickelt für den Kunden die im Angebot bezeichnete Individualsoftware im Wege eines agilen Entwicklungsprozesses. 
16.1    Die einzelnen Schritte der Softwareentwicklung – von der Ermittlung des Bedarfs über die Spezifikation, die Entwicklung und Programmierung bis zur Bereitstellung für den Kunden – vollziehen sich in einem agilen Entwicklungsprozess. Crosscan wird dabei nach den Regeln des Vorgehensmodells „Scrum“ arbeiten.  
16.2    Agiles Vorgehensmodell
Die Parteien haben sich mit „Scrum“ auf die Anwendung eines agilen, iterativen Entwicklungsmodells für die Individualsoftware verständigt, das unter anderen auf den folgenden Grundsätzen basiert:
16.2.1    Die Entwicklung und Programmierung der Individualsoftware erfolgt in mehreren Entwicklungszyklen, so genannten Iterationen (auch „Sprints“). In einer Iteration werden einzelne, von den Parteien gemeinsam definierte Funktionen oder Kombinationen von Funktionen der zu entwickelnden Individualsoftware geplant, bis zur Lauffähigkeit programmiert, getestet, zur Funktionsprüfung bereitgestellt und vom Kunden freigegeben. Jede solche Funktion oder Kombination von Funktionen ist in der Regel ein für sich lauffähiges Stück Software.
16.2.2    Auf die bereitgestellte Individualsoftware finden Ziffer 10.2. und 10.3. entsprechende Anwendung.
16.2.3    Anstelle einer vor Beginn der Entwicklung und Programmierung der Individualsoftware zu erstellenden Feinspezifikation der gesamten Individualsoftware legen die Parteien die Funktionen der Individualsoftware vor Beginn der Entwicklungs- und Programmierungsarbeiten nur grob in so genannten User Stories fest, die die Anforderungen aus der Perspektive eines Benutzers unter Verwendung von Alltagssprache beschreiben. Eine detaillierte Beschreibung und Festlegung der Anforderungen und der im Rahmen der Iterationen zu erstellenden Funktionen erfolgt, sofern diese erforderlich ist, erst zu Beginn des jeweiligen Sprints. 
16.2.4    Die in der jeweiligen Iteration zu programmierenden Funktionen bzw. Kombinationen von Funktionen werden vom Kunden mit Crosscans Unterstützung vor Beginn der Entwicklungs- und Programmierungsarbeiten priorisiert. Der Kunde entscheidet also, welche Funktionen in welchem Sprint entwickelt und programmiert werden sollen. Nach dem Ende eines Sprints kann der Kunde in derselben Weise die in der nächsten Iteration zu entwickelnden Funktionen definieren.
16.2.5    Nach dem Ende einer Iteration kann der Kunde Wünsche nach neuen Funktionen für die Individualsoftware äußern und einzelne Funktionen aus dem Leistungsumfang nehmen. Die Kunde kann damit auf neue Erkenntnisse und einen etwaig geänderten Bedarf im Rahmen der Softwareentwicklung flexibel reagieren.

17.    Mitwirkungspflichten des Kunden bei der Softwareentwicklung
17.1    Das agile Vorgehensmodell bedingt in besonderem Maße die aktive Mitwirkung des Kunden. Der Kunde ist sich bewusst, dass sie für die erfolgreiche Softwareentwicklung laufend und im ausreichenden Umfang eigene Ressourcen disponieren muss. 
17.2    Auf Verlangen von Crosscan wird der Kunde unverzüglich die für die Softwareentwicklung notwendigen fachlichen und technischen Informationen erteilen, Unterlagen zur Verfügung stellen und Entscheidungen treffen. 

18.    Vertragslaufzeit; Kündigung
18.1    Die Vereinbarung Support- und Softwareentwicklungsleistungen kommt mit der Unterzeichnung durch die Parteien zustande und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Partei jederzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten gekündigt werden.
18.2    Die Parteien können die Vereinbarung über den Support und die Softwareentwicklungsleistungen zudem aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht insbesondere, wenn
(i)     eine Partei vorsätzlich oder fahrlässig gegen wesentliche Verpflichtungen oder wiederholt gegen nicht wesentliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung verstößt und den Verstoß auch nach Aufforderung durch der anderen Partei nicht binnen angemessener Frist beseitigt und dem Anderen das Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zumutbar ist,
(ii)     über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder unmittelbar bevorsteht; oder
(iii)     sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung länger als dreißig (30) Werktage in Verzug befindet.
Die Parteien sind sich einig, dass die Schließung von Filialen keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstellt.

19.    Entgelte
19.1    Supportleistungen
Für die Supportleistungen zahlt der Kunde an die im Angebot festgelegten Entgelte.
19.2    Entwicklung der Individualsoftware
Crosscan erhält für die Entwicklung der Individualsoftware sowie für alle Leistungen in diesem Zusammenhang einschließlich der Einräumung der geschuldeten Nutzungsrechte eine aufwandsabhängige Vergütung auf der Grundlage von Crosscans jeweils aktuellen Tagessatzen, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. 
19.3    Falls der Kunde eine Schnittstelle zwischen der Webanwendung und einem PEP- bzw. Warenwirtschaftssystem einrichtet bzw. einrichten lässt, können bei dem zuständigen Systemanbieter Kosten entstehen, auf die Crosscan keinen Einfluss hat und die vom Kunden zu tragen sind.

Teil IV Bereitstellung der Webanwendung

20.    Anwendbarkeit
Die Regelungen dieses Teils IV gelten für die Bereitstellung der Webanwendung.

21.    Pflichten von Crosscan 
21.1    Die Webanwendung wird von Crosscan als SaaS-Lösung betrieben. Während der Dauer der Bereistellung stellt Crosscan den Zugang zur Webanwendung in der jeweils aktuellen Version zur Verfügung. Dem Kunden wird ermöglicht, die auf eigenen Servern von Crosscan oder den Servern eines von Crosscan beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten. Eine körperliche Überlassung der Webanwendung bzw. der darin gespeicherten Daten (beispielsweise auf einem Datenträger) an den Kunden erfolgt nicht.
21.2    Crosscan stellt dem Kunden die Webanwendung am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Webanwendung steht, unter den Bedingungen dieses Teils IV sowie dem vom Kunden gewählten Leistungspaket zur Nutzung bereit, („Übergabepunkt“). Die Leistungspakete ermöglichen dem Kunden im für das jeweilige Leistungspaket definierten Umfang die Nutzung der Webanwendung und damit eine Auswertung von Besucherfrequenzmessungen, die mittels der Hardware erfolgten.
21.3    Der Kunde und die von ihm autorisierten Nutzer können die Webanwendung über das unter den Internet-Adressen v3.connect.crosscan.com erreichbare Kundenportal nutzen. Crosscan stellt dem Kunden die für die Nutzung der Webanwendung erforderlichen kundenspezifischen Zugangsdaten zur Verfügung.
21.4    Der Kunde schafft auf seiner Seite die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Webanwendung. In der Regel sind ein Internetzugang und ein marktüblicher Browser erforderlich. Der Kunde wird Browser und Betriebssystem der aufrufenden Rechner auf dem jeweils technisch aktuellen Stand halten. Die Webanwendung ist bei schlechter Internetverbindung nur eingeschränkt nutzbar, insbesondere sind dann die Reaktionszeiten spürbar verlangsamt.
21.5    Das Hosting erfolgt ausschließlich in Deutschland bzw. in Mitgliedsstaaten der EU bzw. des EWR.
21.6    Crosscan stellt durch den Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere von Virenscannern und Firewalls, sicher bzw. lässt durch einen beauftragten Dritten sicherstellen, dass unberechtigte Zugriffe auf die in der Webanwendung gespeicherten Daten des Kunden und die Übermittlung schädigender Daten, insbesondere Viren, verhindert bzw. unterbunden werden, soweit dies mit angemessenem wirtschaftlichen und technischen Aufwand möglich ist. Dem Kunden ist jedoch bekannt, dass ein vollständiger Schutz vor schädigenden Daten nicht möglich ist. Falls eine Gefährdung auf andere Weise nicht technisch und wirtschaftlich angemessen und Erfolg versprechend beseitigt werden kann, ist Crosscan berechtigt, mit schädigendem Code versehene Daten des Kunden aus der Webanwendung zu löschen bzw. löschen zu lassen. Crosscan wird den Kunden hiervon unterrichten.
21.7    Crosscan wird die in der Datenbank gespeicherten Daten des Kunden entsprechend der aktuellen technischen Standards zumindest einmal an jedem Werktag sichern bzw. durch einen beauftragten Dritten sichern lassen. Die Sicherung erfolgt auf Magnetbändern oder anderen geeigneten Medien, die zumindest während der folgenden sieben Tage nicht gelöscht oder erneut bespielt werden dürfen. Für die Einhaltung etwaiger Aufbewahrungsfristen, insbesondere handels- und steuerrechtlicher Art, ist der Kunde verantwortlich. 
21.8    Zur Erfüllung der obliegenden Pflicht zur Instandhaltung wird Crosscan die nach dem Stand der Technik erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen.

22.    Verfügbarkeit der Webanwendung
Die Verfügbarkeit der Webanwendung ergibt sich aus dem dem Angebot beigefügten Service Level Agreement. Darüber hinaus gilt folgendes:
22.1    Die Webanwendung steht Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag in der Zeit von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr MEZ zur Verfügung („Betriebszeiten“). Sonntage sowie bundeseinheitliche Feiertage zählen nicht zu den Betriebszeiten. 
22.2    Die durchschnittliche Verfügbarkeit während der Betriebszeiten beträgt 90 % im Monatsmittel. 
22.3    Die Webanwendung kann auch zu Zeiten außerhalb der Betriebszeiten („Wartungszeiten“) verfügbar sein, Crosscan ist jedoch nicht verpflichtet die Verfügbarkeit der Webanwendung während der Wartungszeiten sicherzustellen oder sicherzustellen, dass die Webanwendung während der Wartungszeiten ohne Einschränkungen verfügbar ist. Falls während der Betriebszeiten Wartungsarbeiten erforderlich werden, wird Crosscan den Kunden hierüber nach Möglichkeit rechtzeitig vorab informieren. Crosscan wird dafür zum Ausgleich die regulären Wartungszeiten in gleichem Umfang einschränken.

23.    Mitwirkungspflichten des Kunden
23.1    Der Kunde hat alles Zumutbare zu tun, um einen störungsfreien Betrieb der Webanwendung zu ermöglichen, und alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Stabilität der Webanwendung beeinträchtigen könnte. Insbesondere hat der Kunde die Zugangsdaten geheim zu halten und dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter diese Daten missbrauchen kann. Der Kunde wird die von ihm autorisierten Nutzer entsprechend verpflichten.
23.2    Der Kunde wird die Geräte, auf denen die Webanwendung benutzt wird, vor unberechtigtem Zugriff sichern und regelmäßig auf Viren und andere Schadsoftware überprüfen. Sollte sich ein Verdacht auf Virenbefall oder dergleichen ergeben, dürfen die betroffenen Geräte nicht für den Zugriff auf die Webanwendung benutzt werden.

24.    Rechte zur Datenverarbeitung; Datensicherung
Der Kunde räumt Crosscan für die Zwecke der Bereitstellung der Webanwendung das Recht ein, die von Crosscan für den Kunden zu speichernden Daten zu vervielfältigen, soweit dies zur Erbringung der nach dieser Vereinbarung geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Crosscan ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist Crosscan ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen. 

25.    Leistungsanpassung
25.1    Crosscan ist berechtigt, Änderungen der vertraglichen Leistungen im Zusammenhang mit der Webanwendung, einschließlich Änderungen der Funktionalitäten sowie der Verfügbarkeit der Webanwendung („Leistungsanpassungen“) vorzunehmen. Eine Leistungsanpassung ist insbesondere dann nicht zu beanstanden, wenn sie aus wichtigem Grund erforderlich wird, wie z. B. Anpassungen an die technische Entwicklung, und die Leistungsmerkmale der Webanwendung weiterhin im Wesentlichen erfüllt sind.
25.2    Crosscan wird dem Kunden Leistungsanpassungen rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder per E-Mail ankündigen („Änderungsmitteilung“). Der Kunde kann Änderungen mit einer Frist von vier (4) Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widersprechen. 
25.3    Widerspricht der Kunde nicht, werden die angekündigten Leistungsanpassungen Vertragsbestandteil. Crosscan wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf die Folgen seines Verhaltens hinweisen. Widerspricht der Kunde, kann Crosscan die Vereinbarung über die Bereitstellung der Webanwendung zum Ende des nächsten Kalendermonats kündigen.

26.    Vertragslaufzeit; Kündigung
26.1    Die Vereinbarung über die Bereitstellung der Webanwendung kommt mit der Unterzeichnung durch die Parteien zustande und gilt zunächst für vierundzwanzig (24) Monate, soweit keine abweichende Mindestlaufzeit schriftlich vereinbart wurde („initiale Laufzeit“). Er verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr („ergänzende Laufzeit“), wenn nicht eine Partei die Vereinbarung mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der initialen oder der ergänzenden Laufzeit schriftlich kündigt.
26.2    Ziffer 18.3. findet entsprechende Anwendung.

27.    Preise und Zahlungsbedingungen
27.1    Crosscan erhält für die Bereitstellung der Webanwendung die im Angebot vereinbarte monatliche Vergütung. Sofern die Webanwendung für eine kürzere Zeit als einen vollen Kalendermonat überlassen wird, verringert sich die monatliche Vergütung zeitanteilig. Ziffer 9.1. S. 2 findet entsprechende Anwendung. 
27.2    Die Abrechnung erfolgt quartalsweise im Voraus. Die Vergütung pro Quartal ist jeweils bis zum 10. Werktag des ersten Monats im Quartal fällig. Mit Ablauf dieses Zahlungsziels kommt der Kunde in Verzug.
27.3    Hat der Kunde ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilt, ist Crosscan berechtigt, alle fälligen Beträge per SEPA-Firmenlastschrift oder Kreditkarte einzuziehen. Die Gläubigeridentifikationsnummer von Crosscan lautet: DE32CSW00000844360. Hat der Kunde kein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat erteilt, ist der Kunde verpflichtet, die Rechnungsbeträge bis spätestens zum Fälligkeitstermin zu entrichten.

28.    Nutzungsrechte
28.1    Da die Webanwendung ausschließlich auf den Servern von Crosscan oder des von Crosscan beauftragten Dienstleistern läuft, bedarf der Kunde keiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Webanwendung, und Crosscan räumt auch keine solchen Rechte ein. 
28.2    Crosscan räumt dem Kunden aber für die Dauer der Bereitstellung das nichtausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die Dauer der Bereitstellung beschränkte, aber territorial unbeschränkte Recht ein, die Benutzeroberfläche der Webanwendung zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der für den Zugang verwendeten Endgeräte zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen sowie die Webanwendung für die Besucherfrequenzmessung zu verwenden. 

29.    Gewährleistung für die Webanwendung
29.1    Für Sach- und Rechtsmängel (nachfolgend “Mängel”) der Webanwendung haftet Crosscan gemäß den nachfolgenden Regelungen und im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
29.2    Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung. Die §§ 536b (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme), 536c (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter) BGB finden Anwendung. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.
29.3    Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs der Webanwendung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von einem Fehlschlagen der Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist frühestens auszugehen, wenn Crosscan einen wesentlichen Mangel nicht innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen ab Zugang der Mängelrüge beseitigt oder eine entsprechende Umgehungslösung zur Verfügung stellt und der Kunde die ihm in diesem Zusammenhang obliegenden Mitwirkungsleistungen ordnungsgemäß erbracht hat. Wegen unwesentlicher Mängel ist der Kunde nicht zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt.
29.4    Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder –beeinträchtigungen der Webanwendung unverzüglich und so präzise wie möglich bei Crosscan anzuzeigen.
29.5    Sollten die aufgetretenen Funktionsausfälle, -störungen oder –beeinträchtigungen der Webanwendung durch den Kunden, den Telekommunikationsdienstleister, den Zugangsprovider oder den Mobilfunkanbieter des Kunden oder sonst durch der Sphäre des Kunden zuzurechnende Dritte verursacht worden sein, so sind diesbezügliche Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.

Teil V Allgemeiner Teil – Abschnitt 2

30.    Ansprechpartner
Der Kunde benennt Crosscan mindestens jeweils einen technischen und einen buchhalterischen Ansprechpartner mit Kontaktdaten (einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse) und verpflichtet sich, Crosscan Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
31.    Leistungszeit 
31.1    Von Crosscan angegebene Liefer-, Installations- und Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, Crosscan und der Kunde vereinbaren ausdrücklich und schriftlich Abweichendes. 
31.2    Der Eintritt des Liefer- bzw. Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

32.    Rechnungstellung
32.1    Die Rechnung wird dem Kunden per E-Mail-Anhang (pdf-Datei) an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse verschickt, auf Wunsch des Kunden erfolgt alternativ eine postalische Zusendung. Crosscan ist berechtigt, Sammelrechnungen für sämtliche Standorte des Kunden zu stellen.
32.2    Von Crosscan gestellte Rechnungen werden gemäß dem mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsziel zur Zahlung fällig. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt das Zahlungsziel vierzehn (14) Tage ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug. Mit Ablauf dieses Zahlungsziels kommt der Kunde in Verzug. Haben die Parteien in der Bestellung vereinbart, dass eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise gegen Vorkasse erfolgt, hat der Kunde die Vergütung im Voraus zu bezahlen.
32.3    Crosscan ist berechtigt, Preisanpassungen vorzunehmen, soweit diese zum Ausgleich von Kostensteigerungen bei der Beschaffung der vertraglichen Leistungen, wie z. B. Erhöhung der Preise für Hardware oder das Hosting der Webanwendung, erforderlich und für den Kunden zumutbar sind. Preisanpassungen sind insbesondere dann zumutbar, wenn sie nachweislich nur eine Anpassung der Preise an die durch den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes (Gesamtindex) ermittelte allgemeine Preisentwicklung vornehmen.
32.4    Crosscan wird dem Kunden Preisanpassungen rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder per E-Mail ankündigen („Änderungsmitteilung“). Der Kunde kann Änderungen mit einer Frist von vier (4) Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widersprechen. 
32.5    Widerspricht der Kunde nicht, werden die angekündigten Preisanpassungen Vertragsbestandteil. Crosscan wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf die Folgen seines Verhaltens hinweisen. Widerspricht der Kunde, kann Crosscan die Vereinbarung zum Ende des nächsten Kalendermonats kündigen.

33.    Höhere Gewalt
33.1    Im Falle Höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit. Höhere Gewalt meint dabei jedes außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegende, unvorhersehbare, unabwendbare und unverschuldete Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Leistungserfüllung gehindert wird, einschließlich unter anderem Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks, Epidemien oder Pandemien, inklusive der COVID19-Pandemie, Unruhen, Explosionen, Handlungen, Unterlassungen und Maßnahmen einer Regierung oder die Befolgung staatlicher Aufforderungen („Höhere Gewalt“).
33.2    Im Fall des Eintritts Höherer Gewalt haben sich die Parteien hiervon unverzüglich zu unterrichten und innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen detaillierte Informationen insbesondere über den Umfang und, soweit zumutbarer Weise möglich, die voraussichtliche Dauer der Höheren Gewalt vorzulegen.

34.    Haftung
34.1    Crosscan haftet unbeschränkt in den Fällen einer zwingenden gesetzlichen Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie, bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei sonstigen Schäden, die vorsätzlich, grob fahrlässig oder arglistig verursacht wurden.
34.2    Im Übrigen wird die gesetzliche und/oder vertragliche Haftung von Crosscan für Schadensersatz wie folgt beschränkt:
34.2.1    Crosscan haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht, deren Nichterfüllung den Zweck der Vereinbarung gefährden würde und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut, sog. Kardinals- bzw. wesentlicher Vertragspflichten);
34.2.2    Crosscan haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
34.3    Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die gerade Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit diese Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Hardware typischerweise zu erwarten sind. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
34.4    Der typischerweise vorhersehbare Schaden beträgt 500.000 €.
34.5    Soweit Crosscans Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von Crosscan.
34.6    Die Parteien sind sich einig, dass die Übernahme einer Garantie stets eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erfordern soll, in der die Garantie ausdrücklich als "Garantie" zu bezeichnen ist. In diesem Fall gelten die Haftungsbeschränkungen nach dieser Ziffer nicht. 
34.7    Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche angemessenen Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen, was insbesondere eine Pflicht des Kunden zur regelmäßigen Datensicherung und zur nachgelagerten regelmäßigen Durchführung von Sicherheitsprüfungen (insbesondere zur Abwehr bzw. Entdeckung von Viren und anderen Störprogrammen im IT-System des Kunden) umfasst.

35.    Schutzrechte Dritter
Sofern ein Dritter gegenüber dem Kunden die Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten durch die Nutzung der Webanwendung oder der integrierten, Standard- oder Individualsoftware geltend macht, ist der Kunde verpflichtet, dies Crosscan unverzüglich mitzuteilen. Ziffer 34 bleibt unberührt.

36.    Datenschutz
36.1    Soweit Crosscan bei der Erbringung von Leistungen gemäß dieses Vertrags personenbezogene Daten verarbeitet, ist Crosscan als Auftragsverarbeiter tätig und der Kunde bleibt als Verantwortlicher im Sinne der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verpflichtet, die damit verbundenen Anforderungen einzuhalten. Gleichzeitig stellt der Kunde Crosscan von sämtlichen Ansprüchen Dritter infolge dieser Verarbeitung frei, soweit diese auf einer nicht von Crosscan zu vertretender Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen beruhen. 
36.2    Sofern Crosscan als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DS-GVO tätig wird, schließen die Parteien eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gemäß Anhang 1 ab. 
36.3    Crosscan ist berechtigt, als Auftragsverarbeiter für den Kunden erhobene Zähl- und Messergebnisse für eigene Zwecke zu anonymisieren und in anonymisierter Form weiter zu verarbeiten bzw. zu nutzen.
36.4    Crosscan wird sämtliche Daten und Informationen nach berechtigter Aufforderung löschen; dies gilt nicht für Daten und Informationen, die in üblichen Sicherungskopien enthalten sind (Backups, deren Löschung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist). Für diese Backups vereinbaren die Parteien, dass sie ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten gelöscht werden müssen, nicht mehr verwendet und abgerufen werden und dass Crosscan diese Daten zur Löschung markiert und dafür sorgt, dass sie spätestens 180 Tage nach berechtigter Aufforderung vollständig, endgültig und unwiderruflich gelöscht werden.

37.    Geheimhaltung
37.1    Die Parteien werden sämtliche Informationen, Dokumente und Daten vertraulich behandeln, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder als vertraulich gekennzeichnet sind oder im geschäftlichen Verkehr allgemein als vertraulich gelten („Vertrauliche Informationen“). Sämtliche Vertraulichen Informationen, die von einer Partei an die andere übermittelt werden, dürfen von der anderen Partei nur für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke verwendet werden und die empfangende Partei darf die Vertraulichen Informationen nicht ohne Zustimmung der anderen Partei gegenüber Dritten offenbaren, es sei denn 
37.1.1    zur Erfüllung der vertraglichen Zwecke, 
37.1.2    gegenüber externen Beratern, wenn diese zur Geheimhaltung verpflichtet sind, 
37.1.3    zur Durchsetzung rechtlicher Ansprüche gegen die andere Partei oder 
37.1.4    zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Pflichten.
37.2    Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bezieht sich nicht auf Informationen, 
37.2.1    die öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden einer Partei nachträglich öffentlich bekannt werden; 
37.2.2    die der anderen Partei bereits bei Vertragsschluss bekannt waren und keiner Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen oder 
37.2.3    die der Partei durch einen Dritten offenbart wurden und keiner Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen.
37.3    Die Vertraulichkeitsverpflichtungen gelten auch im Falle einer Beendigung dieser Vereinbarung unbefristet fort. Die Parteien werden auf Verlangen der jeweils anderen Partei bei Beendigung dieser Vereinbarung vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei zurückgeben oder im Rahmen des technisch Möglichen vernichten. 

38.    Export-/importkontrollrecht 
Die Hardware bzw. die integrierte, Standard- oder Individualsoftware unterliegt möglicherweise den Export- und/oder Importkontrollgesetzen einzelner Staaten. Sollte der Kunde für den Erwerb, die Verbringung, die Nutzung oder den sonstigen vertragsgemäßen Umgang mit der Hardware bzw. der integrierten, Standard- oder Individualsoftware eine behördliche Genehmigung benötigen oder sonstige behördliche Anforderungen erfüllen müssen, so verpflichtet sich der Kunde, jede derartige Genehmigung einzuholen und/oder die Einhaltung sämtlicher derartiger Anforderungen auf eigene Kosten herbeizuführen und dies Crosscan bei Bedarf auf Anfrage nachzuweisen. Die Einhaltung etwaiger auf den Erwerb, Transport, die Nutzung oder den sonstigen vertragsgemäßen Umgang mit der Hardware und der der integrierten, Standard- oder Individualsoftware erforderlicher anwendbarer Gesetze, Verordnungen oder sonstiger verbindlicher Regeln liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden.

39.    Referenzen 
Crosscan ist berechtigt, den Kunden im Internet oder in sonstigen Werbemitteln als Referenz zu benennen. Berechtigte Interessen des Kunden sind hierbei zu berücksichtigen.

40.    Schlussbestimmungen 
40.1    Schriftform 
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur in Schriftform durch eine berechtigte Person (Geschäftsführer, Prokurist) wirksam. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 
40.2    Aufrechnung und Zurückbehaltung
40.2.1    Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
40.2.2    Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung und zudem rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
40.3    Leistungserbringung durch Dritte
Crosscan ist berechtigt, für die Erbringung seiner Leistungen Dritte einzusetzen, solange dies für den Kunden nicht im Einzelfall unzumutbar ist.
40.4    Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
40.4.1    Diese AGB, die Vereinbarung und auch einzelne Bestellungen des Kunden unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
40.4.2    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesen AGB und der Vereinbarung ist Witten.
40.4.3    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mt diesen AGB, dieser Vereinbarung und ihrer Durchführung ist Witten, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. 
40.5    Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht.